Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Keine Auskunftspflicht der Ehegatten über das Anfangsvermögen bei Scheidung vor 2009

Ist der Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet, so kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen, insbesondere, wenn es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens erforderlich ist.

Auf Anforderung des Gerichts sind Belege vorzulegen. Soweit die Ehegatten getrennt leben, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen.

Die Vorschriften, wonach Auskunft auch über das Anfangsvermögen verlangt werden kann, sind nicht anwendbar, wenn die Ehe vor dem 1. September 2009 rechtskräftig geschieden wurde, und zwar auch dann nicht, wenn das Auskunftsverlangen in einem (isolierten) güterrechtlichen Verfahren geltend gemacht wird, das nach dem 1. September 2009 eingeleitet worden ist. Ebenso kann auch nicht ein Anspruch aus Treu und Glauben hergeleitet werden.

Bei dem Zugewinnausgleich ist auch das negative Anfangsvermögen eines Ehegatten zu berücksichtigen und in die Zugewinnausgleichsberechnung einzubringen. Eine Schuldenteilung findet jedoch nicht statt.

Der möglicherweise lange Zeitraum zwischen Eintritt und Beendigung des Güterstands kann häufig zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Feststellung und Bewertung des Anfangsvermögens führen.

Wird Gegenteiliges nicht belegt, besteht die Vermutung dafür, dass ein Anfangsvermögen nicht bestanden hat.

Derjenige Ehegatte, der geltend machen will, dass das Verzeichnis entgegen der Vermutung, dass kein Anfangsvermögen gegeben war, unrichtig ist, muss den Beweis des Gegenteils erbringen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 382 16 vom 20.09.2017
Normen: BGB §§ 242 D, 1374 Abs. 1 Halbsatz 2 aF, 1374 Abs. 3, 1379 Abs. 1 Nr. 2
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-04-16 wid-83 drtm-bns 2024-04-16