Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Fremdbetreuung stellt keinen Mehrbedarf des Kindes dar

Wird ein betreuender Elternteil berufsunfähig und wird dadurch die Betreuung des Kindes durch einen Dritten erforderlich, so stellen die Betreuungskosten für das Kind keinen Mehrbedarf des Kindes dar, sondern gehören zur allgemeinen Betreuung.

Diese ist von dem betreuenden Elternteil im tatsächlich zu Leisten und stellt das Pendant zur Barunterhaltspflicht des anderen Elternteils dar. Die dem an der Betreuung des Kindes gehinderten Elternteil für eine Ersatzbetreuung entstehenden Kosten, können jedoch als berufsbedingte Aufwendungen berücksichtigt werden. Veranlasst der betreuende Elternteil für die Kinder nämlich eine Fremdbetreuung, erfüllt er damit regelmäßig lediglich die ihm obliegende Betreuungspflicht und hat deswegen auch die dafür erforderlichen Kosten zu tragen.

Im sogenannten Residenzmodell schuldet ein Elternteil den Barunterhalt der Kinder, während der andere deren Betreuung übernimmt.

Von einem Mehrbedarf kann beim Kindesunterhalt ausgegangen werden, wenn ein weitergehender Bedarf eines Kindes vorliegt im Hinblick auf eine pädagogisch veranlasste Betreuung in staatlichen Einrichtungen wie etwa Kindergärten, Schulen und Horten.

Bei der Tätigkeit einer Tagesmutter, die - wie hier - Kinder im Haushalt eines Elternteils auf 450 Euro - Basis stundenweise betreut, handelt es sich nicht um eine pädagogisch veranlasste Betreuung von Kindern, die der Sache nach wie in einer staatlichen oder vergleichbaren privaten Einrichtung einen Mehrbedarf des Kindes abdeckt.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 55 17 vom 04.10.2017
Normen: BGB §§ 1606 Abs. 3 Satz 2, 1610 Abs. 2
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-24 wid-83 drtm-bns 2024-11-24