Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Adoption kann wegen angeblicher arglistiger Täuschung über den Charakter nicht rückgängig gemacht werden

Eine erfolgte Adoption kann auf Antrag vom Familiengericht aufgehoben werden, wenn sie an schwerwiegenden Fehlern leidet.

Diese sind beispielsweise, wenn die Adoption ohne Antrag des Annehmenden, oder ohne die Einwilligung des Kindes erfolgt ist oder sie ohne die erforderliche Einwilligung eines Elternteils begründet worden ist.

Eine Adpoption ist automatisch unwirksam, wenn der Annehmende sich bei einer Adoption im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit befindet, wenn der Antragsteller geschäftsunfähig war oder das geschäftsunfähige oder noch nicht 14 Jahre alte Kind die Einwilligung selbst erteilt hat. Ebenfalls ist eine Adoption unwirksam, wenn der Annehmende nicht gewusst hat, dass es sich um eine Adoption handelt.

Ohne Frage ist eine Adoption auch unwirksam, wenn der Adoptierende durch arglistige Täuschung über wesentliche Umstände zur Erklärung bestimmt worden ist, oder widerrechtlich durch Drohung zur Erklärung bestimmt worden ist.

Die Aufhebung wegen arglistiger Täuschung über wesentliche Umstände ist ferner ausgeschlossen, wenn über Vermögensverhältnisse des Annehmenden oder des Kindes getäuscht worden ist.

Das adoptierte Kind kann die Adoption nicht mit der Begründung anfechten, es habe sich über den Charakter und die Lebensverhältnisse des Annehmenden getäuscht.

In dem entschiedenen Fall, hatte der Adoptierte herausgefunden, dass der Annehmende eine außereheliche Beziehung unterhielt.
 
OLG Brandenburg, Urteil OLG Brandenburg 13 UF 120 17 vom 29.08.2018
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-04-24 wid-83 drtm-bns 2024-04-24