Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Jugendamt darf vor Sexualstraftäter warnen

Das Jugendamt ist berechtigt, Daten zu einer strafrechtliche Verurteilung wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften an Dritte weiterzugeben.

In dem entschiedenen Fall war der Kläger wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden, welche zur Bewährung ausgesetzt war. Der Kläger wollte im Nachgang eine aus Syrien stammende allein erziehende Mutter und ihre vier Kinder im Alter zwischen sechs und zwölf Jahren unterstützen und ihr bei Behördengängen etc. zur Seite stehen und die Kinder zu Sportterminen bringen etc. Dies teilte er dem Jugendamt auf Nachfrage mit. Dieses nahm die Mitteilung zum Anlass, die Kindesmutter über die Verurteilung des Klägers wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften zu informieren.

Das Verwaltungsgericht entschied, dass das Jugendamt durch die Weitergabe dieser Informationen an die Kindesmutter zwar das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers angreife, dieser Eingriff jedoch rechtmäßig ist, da der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefahren für ihr Wohl Vorrang hat. Der Staat hat einen Schutzauftrag zugunsten Kinder und Jugendlicher , sodass Warnhinweise durch das Jugendamt grundsätzlich zulässig sind, wenn gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen.
 
VG Münster, Urteil VG Muenster 6 L 211 19 vom 05.04.2019
Normen: § 823 BGB
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-03-28 wid-83 drtm-bns 2024-03-28