Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Bei wirksamer Patientenverfügung darf Gericht nicht entscheiden

Ein Gericht ist nicht zur Genehmigung des Abbruchs einer lebenserhaltenden Maßnahme berufen, sondern hat die eigene Entscheidung der Betroffenen zu akzeptieren und ein Negativattest zu erteilen, wenn der Betroffene eine wirksame Patientenverfügung erstellt hat.


An die Wirksamkeit einer Patientenverfügung sind nicht zu hohe Anforderungen zu stellen. Diese ist wirksam, wenn der Verfügende klar umschrieben hat, in welcher Situation er welche Maßnahmen vermieden haben will. In dem nachfolgenden Fall hat das Gericht die Patientenverfügung als wirksam angesehen.

In dem entschiedenen Fall erlitt die Betroffene im Mai 2008 einen Schlaganfall und befand sich seitdem in einem wachkomatösen Zustand. Sie wurde über eine Magensonde künstlich ernährt und mit Flüssigkeit versorgt. Bereits im Jahr 1998 hatte die Betroffene ein mit ?Patientenverfügung? betiteltes Schriftstück unterschrieben. In diesem war niedergelegt, dass ?lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben? sollen, wenn keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht oder aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibt.
Zu ?Lebzeiten? äußerte die Betroffene gegenüber Freunden und Bekannten, sie wolle nicht künstlich ernährt werden, nicht so am Leben erhalten werden, nicht so daliegen, lieber würde sie sterben. Nach Ihrem Schlaganfall erhielt die Betroffene einmalig die Möglichkeit zu sprechen und äußerte: ?Ich möchte sterben.?
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 107 18 vom 14.11.2018
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-24 wid-83 drtm-bns 2024-11-24