Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Gericht darf einen Vaterschaftstest auch ohne Einwilligung des Betroffenen anordnen.

In dem entschiedenen Fall verlangte die Klägerin, den Beklagten, ihren mutmaßlichen Vater, einem DNA Test zu unterziehen und ihn zu ihrem leiblichen Vater erklären zu lassen.

Die Vaterschaft solle in ihre Geburtsurkunde eingetragen werden. Der Beklagte leugnete die Vaterschaft und lehnte einen DNA-Test ab, mithin wollte er sich zu einem solchen nicht zwingen lassen und klagte dagegen.

Der Gerichtshof entschied jedoch gegen den unwilligen Vater und verwies insbesondere auf das Recht der Klägerin hin, zu erfahren, wer ihr Vater sei. Dagegen sei der Test für den Beklagten nur ein kleiner Eingriff in seine Grundrechte, da dieser aus einem einfachen Mundabstrich bestehe und somit das erforderliche Gleichgewicht zwischen den Rechten der Beteiligten hergestellt sei.

Der Gerichtshof war auch der Auffassung, dass die nationale Gesetzgebung einen DNA-Test zur Feststellung der Vaterschaft anordnen dürfe. Ein solcher widerspreche nicht dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit oder dem Grundsatz der ?natural justice?.
 
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil EuGHMR Beschwerde Nr. 62257/15 vom 29.01.2019
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-04-18 wid-83 drtm-bns 2024-04-18