Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Kindergeld muss der Antragssteller erstatten

Zu Unrecht ausgezahltes Kindergeld muss auch dann an die Familienkasse zurückerstattet werden, wenn es auf Anweisung des Kindergeldberechtigten auf ein anderes Konto durch die Kindergeldkasse ausgezahlt wurde, auf das der Erstattungspflichtige keinen Zugriff hat.


In dem entschiedenen Fall, zahlte die Kindergeldkasse für den Sohn des Klägers Kindergeld aus, welches auf das im Kindergeldantrag angegebene Konto der Exfrau ausgezahlt wurde. Bereits im Juli 2017 war der Sohn jedoch verstorben. Die Familienkasse erließ einen Rückforderungsbescheid und forderte den Kläger auf, das für die Zeit nach dem Tod des Sohnes ausgezahlte Kindergeld in Höhe von 1.154 ? zu erstatten. Der Kläger machte geltend, das Kindergeld sei auf das Konto der von ihm getrenntlebenden Ehefrau ausgezahlt worden, auf das er keinen Zugriff habe. Jedoch ohne Erfolg. Das Gericht entschied, dass die Familienkasse nur aufgrund der Zahlungsanweisung des Klägers an die Exfrau gezahlt hat, mit dem Ziel, die Kindergeldforderung des Klägers zu erfüllen. Daher sei der Kläger auch Empfänger der Leistung gewesen und richtiger Adressat des Erstattungsanspruchs.
 
>Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil Finanzgericht Rheinland-Pfalz 5 K 1182 19 vom 13.06.2019
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-04-19 wid-83 drtm-bns 2024-04-19