Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Sturz vom Bett ist kein Schulunfall

Fällt ein Schüler während einer Klassenfahrt von seinem Bett und verletzt sich dadurch an den Zähnen, so stellt dies kein unfallversichertes Ereignis dar.


In dem entschiedenen Fall, befand sich die körperlich eingeschränkte Schülerin mit ihrer Teilhabeassistentin auf einer Klassenfahrt und wollte zum Frühstück gehen, als sie einen Krampfanfall erlitten hat und voh ihrer Betreuerin auf ein Bett gesetzt werden musste. Aus ungeklärten Gründen fiel die Schülerin vom Bett und brach sich dadurch zwei Schneidezähne ab. Das Gericht sah in dem Ereignis keinen Schulunfall.

Zur Begründung führte das Gericht an, dass die Klägerin zwar grundsätzlich auf der Klassenfahrt als Schülerin unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehe. Aber nicht jede Tätigkeit auf einer Klassenfahrt sei vom Versicherungsschutz umfasst. Wenn es sich um rein persönliche, von der versicherten Tätigkeit nicht mehr beeinflussbare Belange handelt, liege kein Versicherungsschutz vor. Das Setzen auf ein Bett, um sich von einem Krampfanfall zu erholen, sei eine rein private Tätigkeit der Gesundheitsfürsorge. Essen, Trinken und Schlafen seien vom Versicherungsschutz ausgenommen, da es sich um persönliche Bedürfnisse handelt, die nichts mehr mit den schulischen Gefahren oder den Gefahren einer Klassenfahrt zu tun haben. Allein die Abwesenheit von zu Hause und der gewohnten Umgebung führt nicht zur Annahme besonderer betriebsbedingter Umstände, auch nicht in Kenntnis der Behinderung der Klägerin.
 
Landessozialgericht Hessen, Urteil LSG Hessen L 3 U 7 18 vom 13.08.2019
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-04-26 wid-83 drtm-bns 2024-04-26