Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Abiball ist kein Sonderbedarf

Mehrbedarfe nach dem SGB II umfassen Bedarfe die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.


Bei werdenden Müttern wird zum Beispiel nach der zwölften Schwangerschaftswoche ein Mehrbedarf aufgrund des Umstandes der Schwangerschaft anerkannt. Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ebenso ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.
Zudem wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit er im Einzelfall unabweisbar, laufend und nicht nur einmalig besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

Das Landessozialgericht hat jetzt entschieden, dass es sich bei den Kosten eines Abiballs nicht um einen einmaligen besonderen Bedarf handelt, der nicht vom Regelbedarf umfasst ist und eine besondere Härte bildet.

In dem entschiedenen Fall, beantragte die Schülerin beim Jobcenter die zuschussweise Übernahme der Kosten für ihren Abiball. Hierbei beantragte Sie jeweils 100 Euro für die Anmietung einer Lokalität, 27 Euro für den Eintritt sowie etwa 90 Euro für neue Kleider und Schuhe. Das Gericht wies die Klage ab und wies darauf hin, dass es sich bei dem Abiball nicht um eine schulische Veranstaltung handelt, deren Besuch verpflichtend wäre, möge dieser auch wünschenswert sein. Überdies waren auch nicht sämtliche anderen Möglichkeiten ausgeschöpft, um eine Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu vermeiden.
 
Landessozialgericht NRW, Urteil LSG NWR L 6 AS 1953 18 vom 23.09.2019
Normen: § 21 SGB II
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-04-16 wid-83 drtm-bns 2024-04-16