Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Krippenvertrag kann nicht außerordentlich gekündigt werden

Ein Krippenvertrag kann nicht einfach außerordentlich gekündigt werden.

In dem entschiedenen Fall wollten die Eltern ihren 6 Monate alten Sohn in die Krippe und die Ganztagesbetreuung geben. Jedoch brachen die Eltern schon während der Eingewöhnung das Vorhaben ab und wollten aus der monatlichen Zahlungsverpflichtung freigestellt werden. Der Krippenbetreiber weigerte sich, die Eltern aus dem Krippenvertrag zu entlassen. Die Eltern begründeten die Kündigung damit, dass das Beharren des Krippenbetreibers auf Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist das Vertrauensverhältnis zur Krippe vollständig zerstört hat. Zudem sei die Krippe entgegen anderslautender Zusagen nicht für Kinder ab 6 Monaten geeignet. Ihr Sohn sei demnach nicht von einer allein für ihn vorgesehenen Erzieherin betreut und bei Bedarf in der Babytrage getragen worden. Auch habe man den Sohn nicht zu seinem Schutz etwa durch eine Art Laufstall von den anderen Kindern abgeschirmt.

Die Eltern verloren jedoch den Prozess, weil sie die aufgestellten Behauptungen nicht beweisen konnten.
 
Amtsgericht München, Urteil AG Muenchen 173 C 8625/19 vom 08.10.2019
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-24 wid-83 drtm-bns 2024-11-24