Ein nicht prozessfähiger Schuldner kann bei der Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung jedoch auch durch einen Vorsorgebevollmächtigten vertreten werden.
Ein Vorsorgebevollmächtigter kann unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen über das Vermögen des Vollmachtgebers wirksam eine Vermögensauskunft samt eidesstattlicher Versicherung abgeben.