Dies gilt nicht, wenn der Betroffene unverschuldet an seiner Ausreise gehindert ist oder die Ausreisefrist nur unerheblich überschritten ist.
Von der Anordnung des Ausreisegewahrsams ist auch abzusehen, wenn der Betroffene hinreichend zu erkennen gibt, dass er sich einer Ausreise nicht entziehen wird.
Minderjährige Betroffene dürfen nur ausnahmsweise in Abschiebehaft genommen werden.
Trägt ein Betroffener bei einer Ingewahrsamnahme vor, dass er minderjährig sei, so sind weitere Ermittlungen nicht erforderlich, wenn offenkundig ist, dass der Betroffene volljährig ist und die Umstände sowie das äußere Erscheinungsbild diesen Schluss ohne Weiteres zulassen.