Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Höherer Unterhalt für Kinder

Zum 1. Juli ändern sich die Düsseldorfer und die Berliner Tabelle, die die Grundlage für die Berechnung des Kindesunterhalts sind.

Jeweils zum 1. Juli eines ungeraden Jahres legt das Bundesjustizministerium per Verordnung einen neuen Regelbetrag fest. Auf der Basis dieses Regelbetrags geben dann das Oberlandesgericht Düsseldorf und das Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg ihre Unterhaltstabellen heraus. Diese Tabellen sind zwar nicht rechtlich bindend, werden aber von praktisch allen Gerichten bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs für Kinder herangezogen. Während die Düsseldorfer Tabelle die Richtwerte für Westdeutschland festlegt, gibt die Berliner Tabelle Richtwerte für Ostdeutschland einschließlich Ost-Berlin.

Der Regelbetrag steigt zum 1. Juli auf 204 Euro in Westdeutschland und 188 Euro in Ostdeutschland für Kinder unter sechs Jahren. Von sechs bis elf Jahren beträgt der Regelsatz 247 Euro im Westen und 228 Euro im Osten und ab zwölf Jahren 291 Euro im Westen und 269 Euro im Osten. Damit steigt der Kindesunterhalt um rund 2,5 %, was je nach Alter des Kindes und Einkommen des Unterhaltspflichtigen zwischen 5 und 16 Euro ausmacht.

In den beiden Tabellen ist außerdem der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen geregelt, also das Existenzminimum, das dem Unterhaltszahler in jedem Fall von seinen Einkünften bleiben muss. Dieser Selbstbehalt steigt zum 1. Juli deutlich, nämlich um 50 Euro in jeder Einkommensstufe in Westdeutschland oder 45 Euro in Ostdeutschland. Dadurch steigt der Kindesunterhalt nicht in jedem Fall zum 1. Juli, sondern kann auch sinken - nämlich dann, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen so gering ist, dass er daraus nach Abzug des neuen, höheren Selbstbehalts den Unterhalt nicht voll bezahlen kann.

 
[mmk]
 
fhfn-fdhf 2024-05-04 wid-83 drtm-bns 2024-05-04