Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Kein Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Zustimmung zum Einbau einer Gasetagenheizung

Der Mieter hat keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Zustimmung zu einer baulichen Veränderungen der Wohnung mit dem Ziel der Modernisierung, mithin ist der Mieter nicht zu baulichen Veränderungen der Wohnung verpflichtet.

Die Erteilung einer Erlaubnis zur Modernisierung der Wohnung steht vielmehr im Ermessen des Vermieters, der sein Ermessen jedoch nicht rechtsmissbräuchlich ausüben darf.

Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten hat der BGH in dem vorliegenden Fall nicht gesehen.
Der Mieter wollte hier eine Gasetagenheizung selbstständig einbauen. Bisher wurde die Wohnung mit Kachelöfen und einem GAMAT-Außenwandheizgerät beheizt. Der Vermieter verweigerte eine Zustimmung zu einer Modernisierung u.a. mit der Begründung, er wolle Investitionen erst nach Beendigung des Mietverhältnisses im Zusammenhang mit einer Neuvermietung vornehmen.

Der BGH sah das Verhalten des Vermieters nicht als rechtsmissbräuchlich an. Der Einbau einer neuen Heizungsanlage gehe regelmäßig mit dem Einbau einer Therme samt entsprechenden Leitungen einher. Dies stelle einen erheblichen Eingriff in das Eigentum des Vermieters dar, der einem etwaigen Anspruch der Klägers auf Zustimmung zum Einbau der Gasetagenheizung entgegenstehe.
Auch darf der Vermieter mit seinem Eigentum nach Belieben verfahren und selbst entscheiden, ob er das Mietobjekt im bisherigen vertragsgemäßen Zustand belässt und etwaige Investitionen erst nach Beendigung des Mietverhältnisses im Zusammenhang mit einer Neuvermietung vornimmt. Eine Zustimmung des Vermieters zu einer eigenständigen Modernisierung durch den Mieter hätte eine erhebliche Einschränkung der Entscheidungsfreiheit des Eigentümers zufolge, der den Zeitpunkt einer Investition selbst bestimmen kann. Auch ist das Interesse des Vermieters zu wahren, die Wohnung bei einer späteren Neuvermietung aufgrund einer gestiegenen Attraktivität zu einer deutlich höheren Miete zu vermieten.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 10 11 vom 22.11.2011
Normen: BGB § 535 I 2
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-05-17 wid-87 drtm-bns 2024-05-17