Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Verjährung von Ansprüchen aus der Zeit vor dem 01.01.2002 beginnt unabhängig von der Kenntnis des Mieters von den anspruchsbegründenden Umständen

Ansprüche eines Mieters auf Rückzahlung überzahlter Miete für den Zeitraum Oktober 2000 bis Dezember 2001 verjähren in vier Jahren seit der Anspruchsentstehung, ohne dass es auf die Kenntnis des Mieters von den anspruchsbegründenden Umständen ankommt.

Dabei beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Überzahlung der Miete erfolgte.

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt klagte ein Mieter im Jahr 2007 auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete in den Jahren 2000 und 2001, infolge einer sich nachträglich herausstellenden Wohnflächenabweichung der Wohnung.
Das Gericht erklärte den Anspruch des Klägers für verjährt, weil es bei Ansprüchen aus der Zeit vor Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts (also vor dem 01.01.2002) bei der alten Verjährungsfrist bleibt, wenn die nach altem Recht längere Frist (4 Jahre) früher abläuft, als die kürzere Frist nach neuem Recht (3 Jahre), wobei es nicht auf Kenntnis des Mieters von den anspruchsbegründenden Umständen ankommt.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 30 10 vom 29.06.2011
Normen: BGB §§ 197, 198 a.F.; EGBGB Art. 229 § 6
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-22 wid-87 drtm-bns 2024-12-22