Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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EUGH kippt in Deutschland geltendes Baurecht

Bei einer Genehmigung zur Errichtung von Gebäuden mit viel Publikumsverkehr in der Nähe von Industrieanlagen, die mit gefährlichen Stoffen arbeiten, müssen die Baubehörden auf einen ausreichenden Sicherheitsabstand achten.


In dem betroffenen Sachverhalt sollte ein Gartencenter in einem Abstand von 250m zu einem Pharma- und Chemiebetrieb errichtet werde. Ein positiver Bauvorbescheid lag bereits vor. Das Chemieunternehmen klagte gegen diesen Bescheid und führte in seiner Klage aus, dass zwischen gefahrenträchtigen Industriebetrieben und Gebäuden mit viel Publikumsverkehr nach EU-Recht ein entsprechend großer Abstand eingehalten werden müsste. Das Bundesverwaltungsgericht sah das Bauvorhaben als nach deutschem Recht grundsätzlich genehmigungsfähig an, war sich im Bezug auf die Einbeziehung einer entsprechenden EU-Richtlinie zum Sicherheitsabstand jedoch unsicher. Bei Einbeziehung dieser Richtlinie stellte sich den Richtern darüber hinaus die Frage, ob bei einer Unterschreitung des Sicherheitsabstandes die Genehmigung zwingend zu versagen sei.

Die Richter am EUGH führten in ihrer Entscheidung aus, das auch die den Bauantrag genehmigenden Behörden die Richtlinie bei ihrer Entscheidungsfindung zu beachten hätten. Ist der Sicherheitsabstand nicht einzuhalten, müsste die Behörde abwägen ob sie das Bauvorhaben genehmigt oder nicht. Das gilt selbst dann, wenn nach deutschem Recht das Vorhaben zwingend zu genehmigen sei.

Demnach ist der Sicherheitsabstand auch im vorliegenden Sachverhalt zwingend zu berücksichtigen. Die letztendliche Entscheidung liegt nun beim Bundesverfassungsgericht.
 
Europäischer Gerichtshof, Urteil EUGH C 53 10 vom 15.09.2011
Normen: Art. 12 der Richtlinie 96/82 EG
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-22 wid-87 drtm-bns 2024-12-22