Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Kein Schadensersatz bei falscher Vorstellung über künftige Bebauung

Irrt der Erwerber eines Baugrundstücks über die künftige Bebauung der Nachbargrundstücke, so liegt in einer abweichenden Bebauung kein Mangel der zu einem Schadensersatzanspruch gegen den Verkäufer führt.

In dem entschiedenen Sachverhalt ging der Käufer davon aus, dass die Nachbargrundtücke ebenfalls nur mit zweigeschossigen Häusern bebaut würden. Tatsächlich wurden aber dreigeschossige Mehrparteienhäuser errichtet.

Zwar muss ein Mangel nicht unbedingt nur in der Kaufsache, also dem eigenen Grundstück, liegen, sondern auch in den tatsächlichen, wirtschaftlichen, sozialen und rechtlichen Beziehungen der Sache zu ihrer Umwelt, die die Brauchbarkeit oder den Wert der Sache beeinflussen, jedoch sahen die Richter einen solchen Fall vorliegend als nicht gegeben an. Denn die Nachbargrundstücke wiesen keine physischen Bezug zum Grundstück des Klägers auf. Etwas anderes hätte nur gelten können, wenn der Verkäufer von der Fehlvorstellung des Käufers gewusst hätte. In diesem Fall wäre er verpflichtet gewesen diesen über die geplante Bebauung aufzuklären. Da er diese Kenntnis aber nicht hatte, traf ihn vorliegend auch keine Pflicht zur Aufklärung und damit zum Schadensersatz.
 
Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil OLG BB 5 U 82 09 vom 14.10.2010
Normen: § 459 BGB aF
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-22 wid-87 drtm-bns 2024-12-22