Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Bauherr muss für auftragslose Zusatzleistungen zahlen

Bringt ein Bauherr durch sein tatsächliches Verhalten sein Einverständnis mit auftragslos erfolgten Zusatzleistungen zum Ausdruck, so muss er auch die geforderte Vergütung leisten.


In dem verhandelten Sachverhalt war der klagende Bauunternehmer mit der Errichtung eines Giebeldachs auf einem Flachdach beauftragt. Da bei der Errichtung zusätzliche Leistungen und Massenmehrungen notwendig wurden, stiegen die Kosten für Verkleidungsarbeiten von ursprünglich 12.000 Euro auf 22.000 Euro. Diese Mehrkosten war der Bauherr nicht bereit zu zahlen und Verwies zur Begründung auf die nicht erfolgte Auftragserteilung für die Mehrarbeiten.

Unberechtigt, wie das Gericht befand und führte hierzu aus, dass der Bauherr durch sein tatsächliches Verhalten sein Einverständnis mit der Bauleistung zum Ausdruck gebracht habe. Dies habe der Bauherr vorliegend getan, indem er die erweiterte Ausführung seines Auftrages bemerkt, geduldet und folglich auch akzeptiert habe. Ob ihm bewusst war, dass er für die zusätzlichen Leistungen zahlen müsste sei irrelevant, da es sich bei der Annahme, die erweiterte Ausführung der Arbeiten sei mit dem vereinbarten Preis abgegolten, um einen unbeachtlichen Rechtsirrtum handelte. Dieses Bewusstsein berühre auch nicht das Anerkenntnis der erfolgten Arbeiten. Aus diesen Gründen seien die Voraussetzungen für die Zahlung des Mehrbetrages nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen erfüllt, wonach eine nicht in Auftrag erbrachte Bauleistung auch dann zu vergüten sei, wenn der Bauherr sie nachträglich anerkennt.
 
Oberlandesgericht Schleswig, Urteil OLG SH 3 U 92 09 vom 29.06.2010
Normen: § 2 Nr.6, 8, § 5 Nr.4, § 8 Nr.3 VOB/B
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-22 wid-87 drtm-bns 2024-12-22