Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Bahn muss bei Errichtung von Funkmasten Alternativen prüfen

Bei der Errichtung eines Bahnfunkmasten in einem Wohngebiet muss die Bahn alternative Standorte prüfen.


In dem betroffenen Sachverhalt errichtete die Bahn einen 25 Meter hohen Funkmast auf dem unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstück der Kläger. Aufgrund der optischen Dominanz der Anlage gingen die Betroffenen vor Gericht und machten vor allem geltend, die Bahn hätte den Funkmast auf einem ihr gehörenden Grundstück in etwas weiterer Entfernung aufstellen können. Dieser Auffassung schloss sich das Gericht an.

Zwar seien die Richtwerte für solche Masten eingehalten worden, jedoch wurde bei der Planung nicht berücksichtigt, dass die Auswirkungen für die Umgebung möglichst gering gehalten werden müssten. Dies beinhalte auch die Suche nach Alternativstandorten, was vorliegend jedoch versäumt wurde. Da das ebenfalls der Bahn gehörende Alternativgrundstück ebenfalls geeignet gewesen wäre und bei einer dortigen Errichtung die Interessen der Nachbarn weit weniger Beeinträchtigungen unterworfen gewesen wären, sei die vom Eisenbahn-Bundesamt erteilte Baugenehmigung rechtswidrig.
 
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil OVG RP 8 C 11052 10 OVG vom 01.03.2011
Normen: § 38 BauGB, § 48 VwGO, §§ 74, 75 VwVfG
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-22 wid-87 drtm-bns 2024-12-22