Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Biogasanlage in Nachbarschaft kann rechtswidrig sein

Der Betrieb einer Biogasanlage in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem Wohngebäude verstößt unter Umständen gegen das Bundesimmissionsschutzgesetz und gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot.


Die betroffene Biogasanlage befindet sich in unmittelbarer Nähe zu einem ehemaligen Bauernhof, welcher inzwischen zu Wohnzwecken genutzt wird. Zum Zeitpunkt des Erwerbs war die Errichtung einer solchen Anlage für die neuen Eigentümer in keiner Weise erkennbar, noch war eine solche Nutzung der umliegenden Fläche von anderer Seite angedacht. Die Geruchsbelästigung überschreitet in dem betroffenen Fall die geltenden Richtwerte auf Grundlage der Geruchsimmissionsrichtlinie und verstößt darüber hinaus gegen das Rücksichtnahmegebot. Letzteres beruht auf dem Umstand, dass das Wohngrundstück durch die Errichtung und den Betrieb der Biogasanlage vollständig erdrückt wird und dieser Zustand für die Kläger nicht zumutbar ist.

Das Gericht betonte in seiner Entscheidung, dass es sich vorliegend nur um einen konkreten Einzelfall handelt, das Urteil folglich keine generelle Zulässigkeitsaussage für die Errichtung und den Betrieb von Biogasanlagen treffen will.
 
Verwaltungsgericht Schleswig, Urteil VG SH 6 A 60 10 vom 27.01.2011
Normen: § 35 III BauGB, § 5 I Nr.1 BimschG
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-22 wid-87 drtm-bns 2024-12-22