Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Sittenwidriger Vertrag bei erfolgsunabhängiger Provision von monatlich über 50.000 DM

Ein Vertrag, durch den einem Dienstleister von einer Wohnungsbaugenossenschaft für die bloße Präsentation von Immobilien eine monatliche erfolgsunabhängige Vergütung erheblicher Größenordnung zugesagt wird, kann wegen eines groben Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung sittenwidrig sein.


In einem Immobilienbeschaffungsvertrag verpflichtete sich der Schuldner gegen Zahlung einer erfolgsunabhängigen Vergütung von 50.000 DM monatlich Immobilien als Investitionsobjekte zu präsentieren.
Der BGH entschied, dass ein sittenwidriger Vertrag vorliegt, wenn ein zu entrichtendes monatliches Honorar keinen Ausgleich durch nennenswerte vertragsgemäße Gegenleistungen des Schuldners findet. In dem entschiedenen Fall waren allenfalls Tätigkeiten geringen Umfangs geschuldet, wodurch sich die fortlaufend zu zahlende monatliche Vergütung über 50.000 DM schon bei Abschluss des Vertrages als sittenwidrig erwies. Insbesondere wurde der Begünstigten eine Vergütung ganz unabhängig von ihren tatsächlichen Bemühungen zugesagt. Es lag auch kein Umstand vor, der bei einer Vereinbarungen über den Vertrieb steuerbegünstigter Kapitalanlagen eine Vergütungen weit über den Sätzen von Maklerprovisionen als angemessen erscheinen ließ.

Gegenseitige Verträge können als wucherähnliche Rechtsgeschäfte sittenwidrig und nichtig sein, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung objektiv ein auffälliges Missverhältnis besteht und eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Teils hervortritt.

Ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht jedenfalls dann, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung. Bei einem groben Missverhältnis kann auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten geschlossen werden.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH IX ZR 51 11 vom 08.03.2012
Normen: BGB § 138
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-05-02 wid-87 drtm-bns 2024-05-02