Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Zur Wohnwertverbesserung bei beabsichtigten Modernisierungsmaßnahmen

Entscheidend für die Beurteilung des Vorliegens einer Wohnwertverbesserung durch eine vom Vermieter beabsichtigte Modernisierungsmaßnahme ist grundsätzlich der Istzustand der betreffenden Wohnung.


Zum Sachverhalt: Als der Mieter die betroffene Wohnung bezog, zahlte er seinem Vormieter eine Ablösesumme für die durch diesen eingebaute Gasetagenheizung. Diese hatte der Vormieter mit der Genehmigung des Vorvermieters eingebaut, um die bisherige Beheizung durch Kohleöfen zu ersetzen. Der neue Vermieter wollte die Wohnung des aktuellen Mieters jedoch an die im Haus befindliche Gaszentralheizung anschließen, um so Energie zu sparen und einen höheren Wohnwert zu erreichen. Nach seiner Aussage würde diese Modernisierungsmaßnahme zu monatlichen Mehrkosten von € 19,66 für den aktuellen Mieter führen. Dieser lehnte den Anschluss an die Gaszentralheizung ab, weshalb der Vermieter ihn mittels Klage zur Duldung der Maßnahme zwingen wollte.

Das Landgericht bestätigte seine Auffassung zunächst, nach welcher für die Beurteilung des Gebrauchswerts einer Wohnung grundsätzlich der vom Vermieter geschaffene Zustand entscheidend sei. Daran würde auch die durch den Vorvermieter erteilte Genehmigung der Gasetagenheizung nichts ändern, da diese durch den Mieter installiert worden sei. Deshalb sei die Notwendigkeit einer Modernisierung im Blickwinkel der ursprünglich eingebauten Kohleöfen entscheidend.

Dem in Revision gegangenen Mieter war vor dem Bundesgerichtshof Erfolg beschieden. Nach dessen Auffassung ist allein der Istzustand der Wohnung entscheidend und nicht der frühere durch den Vermieter zur Verfügung gestellte Zustand. Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Mieter Baumaßnahmen ohne Absprache mit dem Vermieter durchgeführt hat. Im vorliegenden Sachverhalt war der Einbau einer Gasetagenheizung aber durch den Vorvermieter genehmigt worden. Ansonsten wäre das Verhalten des Vermieters widersprüchlich. Er kann nicht einerseits die Maßnahme auf Kosten des Mieters genehmigen und den so geschaffenen Zustand der Wohnung dann später unberücksichtigt lassen wollen. Damit muss der Vermieter leben, da der Mieter keinen Anspruch auf die Genehmigung von Modernisierungsmaßnahmen in Eigenregie hat. Diese Genehmigung oder deren Verweigerung hängt alleine vom Vermieter ab. Will er später selbst in das Objekt investieren, so könnte er die Genehmigung auch unter Bedingungen erteilen, die sich mit seinen Vorstellungen von der Zukunft des Objekts decken. Deshalb war die Entscheidung des Landgerichts aufzuheben.

Ob der Mieter die Maßnahme dulden muss, hat nun erneut das Landgericht zu klären. Dann geht es aber nur noch um die Frage, ob der Anschluss an die Gaszentralheizung unter Energieaspekten eine Verbesserung gegenüber der Gasetagenheizung darstellt, woraus sich eine Pflicht zur Duldung durch den Mieter ergeben könnte.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 110 11 vom 20.06.2012
Normen: § 554 II BGB
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-21 wid-87 drtm-bns 2024-12-21