Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Zu den Mehraufwendungen bei Veränderung der Bauzeit im Vergabeverfahren

Erhält ein Bauunternehmer in einem öffentlichen Vergabeverfahren den Zuschlag für ein Bauprojekt und enthält die Benachrichtigung über den Zuschlag einen Hinweis auf geänderte Bauzeiten, so kann er später keine Mehraufwendungen verlangen.


Exkurs: Öffentliche Bauaufträge (wie etwa die Errichtung einer öffentlichen Schule) müssen durch den Bauherrn in einem öffentlichen Verfahren ausgeschrieben werden, so dass interessierte Bauunternehmer ihr Angebot unterbreiten können. Aus diesen Angeboten erfolgt die Auswahl, wer das Projekt verwirklichen darf.

So lag es auch in dem verhandelten Sachverhalt. Da sich die Vergabezeit jedoch verlängert hatte und es damit einhergehend auch zu anderen Bauzeiten kommen würde, teilte die zuständige Stelle einem Bauunternehmer mit, dass sie gerne sein Angebot wahrnehmen würde. Zugleich wies sie ihn aber auf die veränderten Bauzeiten hin. Die beiliegende Annahmebestätigung schickte der Bauunternehmer zurück. In der Folge machte er gegenüber dem Bauherrn jedoch Mehrkosten aufgrund der veränderten Bauzeiten geltend und begründete seine Forderung mit dem Umstand, dass die ursprüngliche Kalkulation von den ursprünglichen Bauzeiten ausgegangen sei.

Diesem Begehren wollte das Gericht nicht folgen. Die Mitteilung über die Entscheidung zu Gunsten des Bauunternehmers enthielt den klaren Hinweis auf die veränderten Bauzeiten. Somit hätte ein neues Angebot des Bauherrn vorgelegen, welches der Bauunternehmer unter Einbeziehung der veränderten Bauzeiten angenommen hat. Dementsprechend würde ihm auch kein Anspruch auf Erstattung der Mehraufwendungen zustehen, da er das Angebot auch hätte ablehnen können.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 93 10 vom 04.09.2012
Normen: § 150 II BGB
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-22 wid-87 drtm-bns 2024-12-22