Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

Themengebiete

Kontakt
Föhr Emrich Fachanwälte
Karlstraße 3
88045 Friedrichshafen
 
07541-9532-0
 
info@foehremrich.de

Aufteilung einheitlicher öffentlicher Bauaufträge rechtswidrig

Kommunen dürfen einheitliche öffentliche Bauaufträge nicht aufspalten, um so ihrer Verpflichtung zur europaweiten Ausschreibung des Auftrags zu entgehen.


Hintergrund: Bei einem Auftragsvolumen von mehr als € 206.000 gebietet das Europarecht eine europaweite Ausschreibung der Aufträge.

Die Gemeinde Niedernhausen beschloss aus "haushaltsrechtlichen" Gründen den Auftrag für die Sanierung ihrer Mehrzweckhalle in drei getrennten Verträgen an einen lokalen Architekten zu vergeben, wobei sich aus der Summe der Aufträge ein Gesamtvolumen von € 291.000 ergab. Eine europaweite Ausschreibung war nicht erfolgt.

Wie die Richter am EUGH ausführten, sei hierin eine Verletzung der geltenden europäischen Verträge zu sehen. Ihre Auffassung begründeten sie mit dem Umstand, dass sich aus einer Gesamtbetrachtung der Aufträge ein einheitlicher, wirtschaftlicher und technischer Zusammenhang ergeben würde. Auch stehe der Umstand, das es sich vorliegend um einen Dienstleistungsauftrag handeln würde, dieser Wertung nicht entgegen. Denn auch bei einem solchen sei auf den einheitliche Charakter im Bezug auf seine wirtschaftliche und technische Funktion abzustellen, weshalb die Vergabepraxis der Kommune dem Europarecht zuwider lief.
 
Europäischer Gerichtshof, Urteil EUGH C 574 10 vom 15.03.2012
Normen: Richtlinie 2004/18/EG, Art. 258 AEUV
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-05-02 wid-87 drtm-bns 2024-05-02