Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Bewertung eines verwahrlosten Grundstücks im Rahmen der Erbschaftssteuer

Trotz bestehender Bebauung kann ein Grundstück bei der steuerlichen Berechnung als unbebaut bewertet werden, wenn die darauf befindlichen Objekte dauerhaft unbenutzbar sind.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt erbten die Kläger zwei mit je einem Gebäude bebaute Grundstücke. Das Erbe hatte nur leider den Haken, dass beide Häuser völlig vermüllt waren und so eine umfassende Entrümpelung notwendig wurde. Im Anschluss daran verkauften sie die Objekte für rund 390.000 Euro, wollten bei der Bemessung der Erbschaftssteuer aber nur den geringeren Bodenwert als Grundlage genutzt wissen. Begründet wurde ihre Auffassung mit dem desolaten Zustand der Häuser im Zeitpunkt des Erbantritts.

Gründe für die Annahme einer solchen Berechnungsgrundlage sah das Gericht vorliegend aber nicht als gegeben an. Das Finanzamt hätte bei der Besteuerung die Entrümpelungskosten ausreichend berücksichtigt. Eine Besteuerung zum Wert im unbebauten Zustand ist aber nur angebracht, wenn die Objekte auf Dauer unbenutzbar sind, wie es etwa bei einer Beeinträchtigung der Standfestigkeit, starkem Schimmelbefall, Feuchtigkeit aufgrund fehlender Isolierung usw. der Fall ist. Vorliegend war aufgrund der von der Erblasserin gewählten Lebensweise nur von einer vorübergehenden Nutzungsbeeinträchtigung auszugehen, wofür nach Ansicht des Gerichts auch der über dem Bodenwert liegende Verkaufspreis sprach.
 
Hessisches Finanzgericht, Urteil FG HE 3 K 2993 09 vom 26.05.2011
Normen: §§ 145, 22, 72 III, 138 V BewG
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-22 wid-87 drtm-bns 2024-12-22