Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Kernsanierung führt nicht zu einer Änderung des Baujahres

Die erfolgte Kernsanierung eines Gebäudes führt nicht dazu, dass bei der Berechnung der Miethöhe das Sanierungsjahr an Stelle des ursprünglichen Baujahres zugrunde gelegt werden darf.


Genau das Baujahr ist aber mitentscheidend für den Umfang einer Mieterhöhung, weshalb die Vermieterin nach der erfolgten Kernsanierung unter energetischen Gesichtspunkten das Jahr 2008 und nicht das ursprüngliche Baujahr in den 1950er Jahren bei einer Mieterhöhung zugrunde legte. Orientiert am Münchener Mietspiegel sollte der betroffene Mieter demnach 20 % mehr Miete zahlen, was jedoch auch das Gericht ablehnte.

Bei einer Berechnung anhand des Mietspiegels werden die entsprechenden Maßnahmen nur im Rahmen einer besseren Beschaffenheit und Ausstattung der Wohnung berücksichtigt, haben jedoch keinen Einfluss auf das Baujahr. Das Objekt sei unverändert in den 1950er Jahren errichtet worden, weshalb das ursprüngliche Baujahr auch bei einer Erhöhung der Miete zugrunde zu legen sei. Als Folge daraus war eine Mieterhöhung in dem gewünschten Rahmen nicht statthaft.
 
Landgericht München I, Urteil LG M 14 S 16973 11 vom 18.04.2012
Normen: §§ 558 I, II BGB
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-22 wid-87 drtm-bns 2024-12-22