Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Duldungpflicht eines Dritten im Bauprozess

Verweigert ein Dritter während eines Verfahrens über Baumängel die Genehmigung zur Begutachtung seines Gebäudes, so ist in einem Zwischenstreit zu klären ob er eine Begutachtung zu dulden hat.


Klägerin und Beklagter des Ausgangsverfahrens stritten über die ordnungsgemäße Erbringung von Bauleistungen an dem Gebäude des Dritten. Zur Klärung der Frage sollte ein Teil der Fassade geöffnet werden, wobei vorab eine Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 Euro an den Dritten erfolgen sollte. Dieser wollte darauf jedoch nicht eingehen, wurde sodann aber vom Landgericht zur Duldung der Maßnahme verpflichtet.

Zu Unrecht, wie das Oberlandesgericht feststellte. Da der Hauseigentümer nicht Partei des Verfahrens gewesen sei, hätte auch nicht einfach eine Duldung der Maßnahme angeordnet werden dürfen. Zur Klärung der Frage, ob die Maßnahme zu dulden sei, hätte vielmehr erst ein Zwischenverfahren durchgeführt werden müssen. Da die Durchführung der Maßnahme jedoch ohne seine Beteiligung angeordnet wurde, standen dem Dritten hiergegen die entsprechenden Rechtsmittel zu.
 
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil OLG ST 10 W 56 10 vom 11.01.2011
Normen: §§ 144 II, 387 ZPO
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-22 wid-87 drtm-bns 2024-12-22