Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Bestandsschutz gilt bei Fenstern in Grenzwänden nicht unbedingt

Auch wenn ein altes Gebäude grundsätzlich Bestandsschutz genießt, können Fenster in der Grenzwand nicht einfach bei umfassenden Renovierungsarbeiten erneuert werden.


Nach der derzeit gültigen Rechtslage dürfen an ein Nachbargrundstück angrenzende Wände keine Fenster haben. Etwas anderes gilt nur, wenn das betroffenen Gebäude unter den Bestandsschutz fällt. Ein solcher besteht in der Regel, wenn die Form der Errichtung im Zeitpunkt der Bebauung der damals gültigen Rechtslage entsprach. In einem solchen Fall dürfen bei Renovierungsarbeiten auch solche Eigenheiten des Gebäudes erhalten bleiben, die nach der gegenwärtigen Rechtslage rechtswidrig wären.

Davon ging auch der Eigentümer eines im 19. Jahrhundert errichteten Wohnhauses aus. Zwecks umfassender Sanierungsarbeiten hatte er einen Antrag für eine Baugenehmigung gestellt, der den Erhalt von drei im Erdgeschoss befindlichen Fenstern in einer Grenzwand zum Nachbargrundstück vorsah. Seinem Anliegen wurde statt gegeben und es erfolgten umfassende Umbauarbeiten an dem Objekt. Hiergegen beschritt der Eigentümer des unbebauten Nachbargrundstücks den Weg zum Gericht. Zur Begründung führte er an, dass die betreffende Wand als Brandschutzwand ohne Fenster errichtet werden müsste, da in der Zukunft eventuell eine Bebauung seines Grundstücks erfolgen würde. Das Gericht folgte seinem Anliegen.

Zur Begründung führte es an, dass der Bestandsschutz hinter Interessen des Brandschutzes zurückstehen müsste, wenn die ausgeführten Arbeiten praktisch einem Neubau gleichkämen. Das sei im Fall des alten Hauses gegeben. Im Erdgeschoss des Gebäudes sind zwei Außenwände komplett neu gemauert worden, im Obergeschoss war selbiges sogar mit drei Wänden geschehen. Zusätzlich sind die Zwischenwände und das Dachgeschoss erneuert worden. Dementsprechend seien die Umbaumaßnahmen einem Neubau gleichgekommen. Entsprechend hätten auch die heute gültigen Gesetze zur Anwendung gelangen müssen, aufgrund welcher Fenster in Grenzwänden unzulässig sind. Dementsprechend wurde die Baugenehmigung fehlerhaft erteilt, die betroffenen Fensteröffnungen müssen folglich geschlossen werden.
 
Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstrasse, Urteil VG NW 4 K 329 12 NW vom 12.07.2012
Normen: § 30 VIII S.1 LBauO RLP
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-21 wid-87 drtm-bns 2024-12-21