Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

Themengebiete

Kontakt
Föhr Emrich Fachanwälte
Karlstraße 3
88045 Friedrichshafen
 
07541-9532-0
 
info@foehremrich.de

Zum Umfang der Brieftaubenhaltung in einem reinen Wohngebiet

Das Halten von Brieftauben in einem reinen Wohngebiet ist nur in einem für die Nachbarschaft erträglichen Umfang statthaft.


Rund 60 der gefiederten Boten hielt ein Eigenheimbesitzer in zwei auf seinem Grundstück befindlichen Volieren. Nach Beschwerden aus der Nachbarschaft untersagte der zuständige Landkreis dem Vogelfreund die Haltung der Tiere in dem reinen Wohngebiet und setzte ihm eine Frist von vier Wochen zur Entfernung der Vögel. Mit dieser Anordnung unzufrieden begehrte der Vogelfreund vorläufigen Rechtsschutz, scheiterte jedoch vor Gericht mit seinem Anliegen.

Zwar sei auch in einem reinen Wohngebiet die Errichtung von Nebenanlagen zwecks Kleintierhaltung grundsätzlich zulässig, wozu auch die Haltung von Brieftauben in einem üblichen und ungefährlichen Rahmen gehört. Bei 60 Tieren sei die Situation aber eine andere, urteilte das Gericht. In einem reinen Wohngebiet müssten Belästigungen und Beeinträchtigungen des ruhigen Wohnens unterbleiben. Der Umfang der Taubenhaltung würde im gegebenen Sachverhalt das Maß einer für Wohngebiete üblichen Freizeitbeschäftigung sprengen. Zum einen ist der Umfang der Verschmutzungen durch die Vögel im Umfeld des Haltergrundstücks für die Nachbarn nicht akzeptabel, zum anderen ist auch die Belästigung durch das Flügelschlagen der Tiere nicht hinnehmbar. Die Anordnung zur Entfernung der Tiere war folglich statthaft.
 
Verwaltungsgericht Neustadt a.d.W., Urteil VG NW 4 L 625 12 NW vom 25.07.2012
Normen: § 80 V VwGO
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-05-20 wid-87 drtm-bns 2024-05-20