Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Nutzung eines Gebäudes zur Prostitution ohne Auswirkung auf Wohnnutzung

Die genehmigte Nutzung eines Gebäudes zu Wohnzwecken kann nicht aufgrund einer ungenehmigten Prostitutionsausübung verboten werden.


Für das betreffende Gebäude in der Görlitzer Innenstadt lag eine baurechtliche Genehmigung für Wohnzwecke vor, was die Mieterin aber nicht an dem Betrieb eines "Privatclubs" und eines Vereins zur Kunstförderung hinderte. Zunächst erfolgte durch die Stadt eine Anordnung, den Betrieb des Clubs zu unterlassen. In der Folge erging eine zweite Anordnung, in welcher neben dem Verbot des Vereinsbetriebs auch die Nutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken untersagt wurde.

Das Verwaltungsgericht in Dresden wies darauf hin, dass die Stadt zwar zur Untersagung des Club- und Vereinsbetriebs berechtigt war, da keine entsprechende Baugenehmigung existierte, es sich bei der Wohnnutzung jedoch anders verhalten würde.

Denn zu diesem Zweck besteht eine baurechtliche Genehmigung und aufgrund der Innenstadtlage ist auch nicht ersichtlich, dass diese unrechtmäßig ist. Nur wenn sich Anhaltspunkte für eine weitere Nutzung der Räumlichkeiten zum Zwecke der Prostitution ergeben, könnte die Stadt weitere Maßnahmen ergreifen.
 
Verwaltungsgericht Dresden, Urteil VG DD 7 L 1329 12 vom 05.02.2013
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-22 wid-87 drtm-bns 2024-12-22