Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Architekten müssen Baukostenobergrenze vorab mit Kunden abstimmen

Architekten müssen vor dem Planungsbeginn die maximale Höhe der Baukosten mit dem Kunden abstimmen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen ihres Honoraranspruchs verlustig zu werden.


Hierauf verwies der Bundesgerichtshof in einem Rechtsstreit um den Anspruch eines Architekten auf sein Honorar. Dieser hatte für einen Kunden ein Einfamilienhaus geplant, dessen Baukosten sich letztendlich auf 1,5 Millionen Euro belaufen hätten. Da der Auftraggeber jedoch nur über einen Kostenrahmen von 800.000 Euro verfügte, war der Entwurf für ihn wertlos, weswegen er auch die Begleichung des gewünschten Honorars verweigerte. Der Architekt vertrat hingegen die Auffassung, dass eine Kostenobergrenze nicht vereinbart worden war und ihm dementsprechend das Honorar zustehen würde.

Hierzu führte der BGH aus, dass den Architekten die Pflicht trifft, bereits im Vorfeld den finanziellen Rahmen für ein Bauprojekt mit seinem Kunden abzustimmen. Auch wenn der Kunde nur einen ungefähren Kostenrahmen absteckt, ist der Architekt an diesen gebunden oder muss dem Auftraggeber widersprechen. Existieren Zweifel an der Höhe der Bausumme, trifft den Architekten eine Aufklärungspflicht gegenüber seinem Kunden. Bei einem Überschreiten des Kostenrahmens und einer daraus resultierenden Unbrauchbarkeit des Entwurfs, muss der Architekt mit einem Verlust seines Honoraranspruchs rechnen.

Zwecks Klärung der Details in dem konkret verhandelten Sachverhalt verwies der BGH das Verfahren zurück an das zuständige Gericht, welches den Sachverhalt nun vor diesen Grundsätzen neu bewerten muss.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 230 11 vom 21.03.2013
Normen: HOAI
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-22 wid-87 drtm-bns 2024-12-22