Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Biogasanlage im Außenbereich muss an landwirtschaftlichen Betrieb gekoppelt sein

Auch bei externen Investoren muss bei einer Biogasanlage im Aussenbereich eine enge rechtlich-wirtschaftliche Kopplung an den Basisbetrieb und damit dessen beherrschende Stellung erhalten bleiben.


Vorab: Biogasanlagen dienen der Gewinnung erneuerbarer Energien. Damit sie aber im Aussenbereich einer Gemeinde, also eine Fläche ohne existierenden Glossar!sub_BebauungsplanBebauungsplan]], errichtet und betrieben werden dürfen, müssen sie in einem engen wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betrieb stehen.

Wie das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht festgestellt hat, muss dieser bestimmende Einfluss des Inhabers des landwirtschaftlichen Betriebes auch dann weiter gewährleistet sein, wenn landwirtschaftsferne Investoren die Biogasanlage als Kapitalanlage für sich entdecken. Denn die gesetzlichen Bestimmungen zum Betrieb einer solchen Anlage im Aussenbereich sind ein Kompromiss: Auf der einen Seite die Förderung erneuerbarer Energien und der Strukturwandel in der Landwirtschaft, auf der anderen Seite der Schutz von Flächen außerhalb von Ortschaften. Das Gesetz zielt hingegen nicht darauf ab, externen Geldanlegern die Betätigung in solchen Aussenbereichen zu erleichtern. Unerheblich ist dabei die genaue rechtliche Ausgestaltung der weiteren Verbindung der Betriebe nach der Investition. Entscheidendes Kriterium ist allein der verbleibende Einfluss des Inhabers des landwirtschaftlichen Betriebes.
 
Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Urteil OVG NI 12 LC 153 11 vom 14.03.2013
Normen: § 35 I Nr. 6 BauGB
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-22 wid-87 drtm-bns 2024-12-22