Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Nutzung von Regenwasser im Eigenheim

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Nutzung von Regenwasser für das Waschen von Wäsche gestattet, da keine Gesundheitsgefährdung zu erkennen ist.


Selbiges verweigerte die zuständige Aufsichtsbehörde aber einem Eigenheimbesitzer, welcher einen entsprechenden Antrag gestellt hatte. Das Regenwasser gedachte er durch einen separaten Wasserkreislauf und unabhängig von der allgemeinen Wasserversorgung für das Blumengießen, die WC-Spülung und das Waschen seiner Wäsche zu verwenden. Letzteres wurde ihm mit dem Hinweis auf eine fehlende Trinkwasserqualität verweigert. Da sich dem Betroffenen die Notwendigkeit der Trinkwasserqualität im Hinblick auf das Waschen von Wäsche nicht erschloss, beschritt er erfolgreich den Weg zu Gericht.

Demzufolge ist eine Gesundheitsgefährdung bei der Verwendung des Regenwassers zum Waschen nicht zu erkennen. Diese Erkenntnis des Gerichts beruht dabei auf der Auswertung zahlreicher Gutachten zur Nutzung von Regenwasser. Aus diesen geht hervor, dass selbst bei einer bakteriellen Belastung der überwiegende Teil der Keime mit der Wäschetrocknung abgetötet wird. Aus diesem Grund war dem Begehren des Klägers statt zu geben.
 
Bundesverwaltungsgericht, Urteil BVerwG 8 C 44 09 vom 24.01.2011
Normen: §§ 2 II, 3 Nr.1 a, Nr.2, 4 ff., 13 I, III TrinkwV
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-22 wid-87 drtm-bns 2024-12-22