Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Bauträger trifft bei erkennbaren Architektenfehlern eine Mitschuld

Werden Reihenhäuser infolge der Planungen des Architekten unter Vernachlässigung der Schallschutzvorgaben errichtet, trifft den Bauträger bei der Kenntnis dieses Umstands eine Mitschuld.


In dem vorliegenden Sachverhalt war der Architekt mit der Planung von zwei Reihenhauszeilen beauftragt. Um die Kosten der gesetzlich vorgegebenen zweischaligen Schallisolierung zwischen den einzelnen Reihenhäusern zu sparen sollten die Reihenhäuser als "senkrecht geteilte Wohneinheiten" angeboten werden. Aufgrund dieser Umformulierung wollte man auf den gesetzlichen Standard für den Schallschutz bei einer normale Wohngeschossbebauung ausweichen. Den zwischen den einzelnen Wohneinheiten bedarf es nur eines einfachen und billigeren Schallschutzes. Der Bauträger kannte zwar die Bestimmungen zum Schallschutz, stimmte der Planung des Architekten jedoch zu. In der Folge kam es zu einer Inanspruchnahme des Bauträgers durch die Erwerber, weshalb dieser den Architekten in Anspruch nehmen wollte.

Diesem Anliegen folgte der Bundesgerichtshof nur teilweise und sah bei dem Bauträger eine eine Mitschuld in Höhe von 2/3. In der Begründung hieß es, dass ein Reihenhaus nicht durch eine bloße Umbenennung zu einer Wohnung wird und deshalb andere Schallschutzbestimmungen einschlägig sind. Entscheidend ist das objektive Erscheinungsbild eines Objekts, wobei es sich bei den betroffenen Objekten unzweifelhaft um Reihenhäuser handelt. Der Mangel wird auch nicht dadurch abgestellt, dass in der Objektbeschreibung auf den einfachen Schallschutz hingewiesen wurde. Denn eine Kenntnis der Feinheiten der gesetzlichen Vorgaben zur Schallisolierung kann durch den Erwerber regelmäßig nicht erwartet werden.

Somit ist der Architekt aufgrund seiner fehlerhaften Planung zwar in der Haftung, jedoch muss sich der Bauträger ein Mitverschulden zurechnen lassen. Denn dem erfahrenen Bauträger sollte klar sein, dass ihm bekannte gesetzliche Vorgaben nicht einfach umgangen werden können, indem man die Objekte einfach umbenennt. Vielmehr wäre er dazu angehalten gewesen, die rechtlichen Ausführungen durch einen entsprechenden Experten nachprüfen zu lassen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VII ZR 209 11 vom 20.12.2012
Normen: §§ 635 a.F., 254 I C BGB
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-22 wid-87 drtm-bns 2024-12-22