Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Keine Ferienwohnungen in einem reinen Wohngebiet

Ist ein Gebiet laut Bebauungsplan als reines Wohngebiet ausgewiesen, so dürfen Wohnungen in diesem nicht als reine Ferienwohnungen genutzt werden.


Gerade an der Ostsee erfreuen sich Ferienwohnungen einer großen Beliebtheit. Vermutlich aus diesem Grund betrieben die Eigentümer eines Doppelhauses in diesem mehrere Ferienwohnungen. Da es sich bei dem Gebiet nach dem Bebauungsplan aber um ein reines Wohngebiet handelt, wurde ihnen diese Form der Nutzung untersagt. Der hiergegen beschrittene Weg zum Gericht blieb jedoch erfolglos.

Anders als von den Klägern behauptet, handelt es sich bei der Vermietung von Ferienwohnungen nicht um eine Unterform der Wohnnutzung, aufgrund derer der Betrieb rechtmäßig wäre. Denn auch das Gesetz wertet eine Bebauung zu reinen Wohnzwecken und eine Bebauung mit Ferienwohnung als unterschiedliche Formen der Nutzung.

Auch eine ausnahmsweise mögliche Genehmigung als Beherbergungsbetrieb kommt vorliegend nicht in Betracht. Zwar sind die juristischen Meinungen bei dieser Frage gespalten, jedoch stellte sich auch das Bundesverwaltungsgericht gegen eine Ausdehnung des Begriffs der Beherbergung auf reine Ferienwohnungen, da es diese lediglich vermietet werden, es an sonstigen Kennzeichen eines Beherbergungsbetriebes jedoch fehlt (Zimmerservice, Verköstigung, Zimmerreinigung usw.). Eine Vermietung von Ferienwohnungen durfte somit zu Recht untersagt werden.
 
Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil VG SN 2 A 863 11 vom 20.12.2012
Normen: § 30 BauGB, § 4 BauNVO, § 40 BauO MV
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-05-13 wid-87 drtm-bns 2024-05-13