Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Advent, Advent, die Hütte brennt!

Gerade in der Weihnachtszeit kommt es mit einer sich jährlich wiederholenden Regelmäßigkeit zu leider oftmals tödlichen Wohnungsbränden.

Denn insbesondere wenn es draußen nass und kalt ist, genießen viele Menschen die gemütliche Atmosphäre von brennenden Kerzen oder Kaminen. Dabei wird die Gefahr des offenen Feuers oftmals unterschätzt, die Kerze "kurz" alleine gelassen um noch schnell etwas zu erledigen , schlichtweg auf der Fensterbank vergessen oder der Hausbewohner schläft ob der Gemütlichkeit auf der Couch ein. Nicht selten lastet die Versicherung nach einem so verursachten Brand dem Hausbewohner grobe Fahrlässigkeit an und verweigert ganz oder teilweise den Schadensausgleich. Damit nicht genug, kommt auf den Verursacher im schlimmsten Fall auch noch ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Brandstiftung zu.

Ähnlich gelagert war auch ein Fall aus dem Jahr 2008, bei welchem ein Teelicht von den Bewohnern einer Mietwohnung unbemerkt hinter die Couch gefallen war. In der Folge kam es zu einem Brand mit rund 11.000 Euro Schaden. Zwar ersetzte die Versicherung dem Wohnungseigentümer den Schaden, wollte die Summe jedoch von dem Bewohner erstattet haben.

Dem Gericht zufolge begründet das Entzünden einer Kerze an sich noch keine Haftung und lehnte darüber hinaus die Forderung der Versicherung im Ergebnis ab. Dies jedoch nur, weil nicht nachweisbar war, ob der Mann, seine Partnerin oder deren kurzzeitig anwesenden Kinder das Teelicht herunter gestoßen hatten.

In anderen Fällen kostete ein solches Feuers die Verursacher die gesamte Existenz. Die Urteile zu diesem Thema sind zahlreich und eine klare Linie der Gerichte und Versicherungen lässt sich im Angesicht der Vielfalt möglicher Geschehensabläufe kaum erkennen. Besonders "kritisch" wird es im Hinblick auf ein mögliches Verschulden übrigens immer dann, wenn Alkohol eine Rolle gespielt haben könnte. Von daher sollten Sie ein offenes Feuer in der Wohnung nie unbeaufsichtigt lassen.
 
Landgericht Coburg, Urteil LG CO 13 O 714 07 vom 01.12.2013
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-21 wid-87 drtm-bns 2024-12-21