Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Baugenehmigung für Paintballhalle muss erteilt werden

Das spielen von Paintball verstößt nicht gegen die Menschenwürde, weshalb eine Baugenehmigung unter gewissen Auflagen erteilt werden muss.


Selbiges verweigerte aber die Stadt Lindau, nachdem bei ihr ein Antrag zur Nutzung einer Gewerbehalle als Spielfläche beantragt worden war.

Das Gericht wollte in dem Paintball-Spiel jedoch keinen Verstoß gegen die Menschenwürde erkennen. Bei diesem Spiel, bei dem zwei gegnerische Teams mit Farbkugel aufeinander schießen, würde es nicht zu einer entwürdigenden Behandlung der gegnerischen Spieler kommen, da sich beide Teams chancengleich gegenüber stehen. Folglich werden die Spieler auch nicht zu bloßen Zielscheiben herabgewürdigt, zumal die Teilnahme freiwillig ist. Moralische Bedenken sind bei dieser Einschätzung unbeachtlich. Dementsprechend war die Stadt zur Erteilung der Baugenehmigung verpflichtet, auch wenn sie dabei Auflagen machen darf. So müssen die Spieler etwa volljährig sein und das Spiel darf nur am Tag betrieben werden.
 
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil VGH BY 15 BV 09 27 19 vom 27.11.2012
Normen: Art. 1 I GG, Art. 3 I BauO BY, § 34 BauGB
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-22 wid-87 drtm-bns 2024-12-22