Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Keine Untervermietung an Touristen

Die Vermietung der eigenen Räumlichkeiten an Touristen hat sich in den vergangenen Jahren zu einer beliebten Möglichkeit entwickelt, um die eigenen Fixkosten zu senken.

Touristen greifen gerne auf die private Unterkunft zurück, weil sie günstigen Wohnraum in einer oftmals zentralen Lage des gewünschten Reiseziels wünschen. Die Online-Angebote sind dabei ganz verschieden. So genügt dem einen Reisenden die Schlafcouch im Durchgangszimmer der Studenten-WG für 10 Euro pro Nacht, wohingegen der andere Urlauber die Luxusimmobilie zu deutlich höheren Konditionen bevorzugt.

Zumindest im Hinblick auf Mietwohnungen hat der Bundesgerichtshof dieser Form der Touristenbeherbergung nun deutliche Grenzen gesetzt.

Selbst wenn der Vermieter dem Mieter die Möglichkeit zur Untervermietung gestattet hat, kann daraus nicht geschlossen werden, dass der Vermieter mit einer oft nur kurzweiligen Untervermietung an Touristen einverstanden ist. Denn bei der Untervermietung ist regelmäßig von einer längerfristigen Verweildauer des Untermieters auszugehen. Eine Vermietung an Touristen ist bei einer solchen einfachen Erlaubnis zur Untervermietung deshalb nicht statthaft.

Anmerkung: Da eine Untervermietung von Wohnraum oftmals standardmäßig in Mietverträgen ausgeschlossen wird, dürfte das Urteil bei einer fehlenden Genehmigung erst Recht einer solchen Form der Touristenbeherbergung widersprechen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 210 13 vom 08.01.2014
Normen: § 553 I BGB
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-04-25 wid-87 drtm-bns 2024-04-25