Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Höhere Mieten werden bei Umzug in ein anderes Bundesland übernommen

Zu diesem Ergebnis gelangte das Bundessozialgericht und führte aus, dass der Leistungsbezieher in einem solchen Fall nicht auf die geringeren Vergleichsmieten am bisherigen Wohnort verwiesen werden kann.


Von Bayern nach Berlin gezogen, musste der Empfänger von Hartz IV am neuen Wohnort auch eine um 107 Euro höhere Miete für seine Unterkunft zahlen. Da der Umzug weder zur beruflichen Eingliederung diente, noch soziale Gründe ursächlich waren, verweigerte das Jobcenter die Übernahme des Differenzbetrages zwischen alter und neuer Miete. In einem solchen Fall würde das Gesetz keine Übernahme vorsehen.

Dem widersprechend, wies das Bundessozialgericht darauf hin, dass die entsprechende gesetzliche Vorschrift nur Anwendung findet, wenn es um einen Mietvergleich in einer bestimmten Region, den sogenannten "Vergleichsraum", geht. Erfolgt der Umzug jedoch von einem Bundesland in ein anderes, also über die Grenzen des Vergleichsraums hinweg, so richtet sich die zu übernehmende Miete nach der ortsüblichen Vergleichsmiete am neuen Wohnort. Da diese für Berliner Verhältnisse durchaus angemessen war, war sie auch durch das Jobcenter in voller Höhe zu übernehmen.
 
Bundessozialgericht, Urteil BSG B 4 AS 60 09 R vom 01.06.2010
Normen: § 22 I S.2 SGB II
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-22 wid-87 drtm-bns 2024-12-22