Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Wert des Wohnrechts kann bei Schenkungs- und Grunderwerbssteuer unterschiedliche Höhe haben

Zu diesem Ergebnis gelangte der Bundesfinanzhof und teilte mit, dass der für das Wohnrecht anzusetzende Wert bei der Grunderwerbssteuer höher sein kann, als bei einer parallel zu entrichtenden Schenkungssteuer.


Der Wert des Wohnrechts errechnet sich dabei aus seinem Jahreswert und der durchschnittlich zu erwartenden Lebensdauer des Wohnrechtsinhabers.

Bei der abzuführenden Schenkungssteuer wird dieser Wert des Wohnrechts aber ab einem bestimmten Punkt durch das Gesetz auf einen Höchstbetrag begrenzt.

Diese Begrenzung auf einen Höchstbetrag, so der BFH, gilt aber nicht bei der Berechnung des Wohnrechts im Rahmen der Grunderwerbssteuer, weshalb hier unter Umständen ein höherer Betrag anzusetzen ist.

Das Gericht wies darauf hin, dass ein unterschiedlicher Wert nicht infrage kommt, wenn es sich um eine Schenkung zwischen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern oder Verwandten in gerader Linie handelt, da in diesen Fällen keine Grunderwerbssteuer für das Wohnrecht zu entrichten ist.
 
Bundesfinanzhof, Urteil BFH II R 38 12 vom 20.11.2013
Normen: § 3 Nr.2 GrEStG
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-21 wid-87 drtm-bns 2024-12-21