Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Keine Ferienwohnungen im allgemeinen Wohngebiet

In einem Wohngebiet ist der Betrieb von Ferienwohnungen unzulässig, da von der Beherbergung eine nicht zumutbare Belästigung der Nachbarschaft ausgeht.


Vorab: Der Immobilienmarkt in Städten wie Berlin, München oder Hamburg hat sich in den vergangenen Jahren zu einer wahren ''Goldgrube'' für Kapitalanleger und Makler entwickelt. Die Mietpreise steigen stetig, immer mehr Mieter müssen ihre Wohnungen aufgrund von Luxussanierungen oder nicht mehr zahlbarer Mieten räumen. Oftmals nutzen die neuen Eigentümer diese Wohnungen nur als Ferienwohnungen für die eigene Familie oder zur Vermietung an Touristen. Dieser Umstand verschärft den Wohnungsmangel zusätzlich.

Zumindest in der Hauptstadt hat das Verwaltungsgericht dieser unkontrollierten Umwandlung von normalen Wohnungen in Ferienwohnungen jetzt einen Riegel vorgeschoben:

Demnach verstößt der Betrieb von Ferienwohnungen in einem allgemeinen Wohngebiet gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot. Hintergrund war die Beschwerde von Mietern in einem Mehrfamilienhaus, in welchem ein Teil der Wohnungen an Feriengäste vermietet wurde. Lärm durch Ein- und Auszug, laute Musik und versehentliches Klingeln waren die Folge. Die Eigentümerin vertrat die Auffassung, bei dieser Form der Nutzung würde es sich um eine gewöhnliche Wohnnutzung und nicht um einen Beherbergungsbetrieb handeln.

Das Gericht befürwortete einen Verstoß gegen das Gebot auf Rücksichtnahme und führte aus, dass es sich bei der Vermietung an Touristen nicht mehr um eine Wohnnutzung handelt, sondern um eine gewerbliche Tätigkeit, welche in einem allgemeinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässig ist. Der Betrieb von Ferienwohnungen in einem Mehrfamilienhaus stellt für die übrigen Mieter regelmäßig eine nicht hinnehmbare Belastung dar, weshalb der Eigentümerin die Vermietung untersagt werden durfte.
 
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil VG B VG 13 L 274 13 vom 21.02.2014
Normen: § 79 S.2 BauO Bln,
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-21 wid-87 drtm-bns 2024-12-21