Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Immer Ärger mit den Nachbarn!

Pünktlich zum Beginn der Freiluftsaison hat sich das Oberlandesgericht in Stuttgart mit der Frage befasst, welche Belästigungen durch die Nachbarschaft zu tolerieren sind, wo die Grenzen liegen und wie genau ein mögliches Überschreiten zu ermitteln ist.


Sommerzeit ist Freiluftzeit - zumindest wenn man die Sonnenstunden im Garten oder auf dem Balkon frei von Lärm, Gerüchen oder sonstigen Beeinträchtigungen aus der Nachbarschaft genießen kann und bestenfalls noch ein gutes Verhältnis zu den umliegenden Anwohnern hat. Nicht selten führen Differenzen aber zu dem viel gerühmten ''Krieg am Gartenzaun'', weshalb nicht selten nur der Gang zu Gericht bleibt, um einen bestehenden Konflikt zu lösen. Das gilt umso mehr, wenn sich im heimischen Umfeld Gewerbebetriebe befinden.

Auch die Beschwerden des Klägers im zugrunde liegenden Sachverhalt entstanden vor dem Hintergrund einer in der Nachbarschaft angesiedelten Anlage der Holzindustrie. Die von dem Sägewerk, der Holztrocknungsanlage und dem Verbrennen von Holzhackschnitzeln ausgehenden Lärm- und Geruchsbelästigungen stellten nach Ansicht des Anwohners eine nicht mehr zu tolerierende Beeinträchtigung seiner Wohnqualität dar, weshalb er die Einwirkungen auf sein Grundstück unterbunden wissen wollte. Vergeblich, wie das OLG befand. In seiner Entscheidung äußerte es sich dabei grundsätzlich zu den Grenzwerten einer Beeinträchtigung, die Anwohner zu akzeptieren haben.

Demnach ist ein unangenehmer Geruch bis zu 15 % der Jahresgesamtzeit zu tolerieren. Mangels geeigneter Messinstrumente ist zur Einschätzung der Situation auf Sachverständigengutachten zurückzugreifen, welche eine Einschätzung der Geruchsbelästigung vornehmen.

Bei der Lärmbelästigung darf ein Pegel von 45 db nicht überschritten werden. Diese Messung darf jedoch nicht auf dem Grundstück der Betroffenen durchgeführt werden, da in diesem Fall andere Geräuschquellen das Ergebnis verfälschen würden (im gegebenen Sachverhalt ein Fluss, Verkehrslärm usw.). Der Grenzwert gilt aber allein für die Geräuschimmission durch die Industrieanlage, weshalb die Messungen auch auf deren Grundstück gemessen werden müssen. Mittels eines geeigneten Computerprogramms ist aus diesen Ergebnissen die Schallbelastung für das Grundstück des klagenden Anwohners zu ermitteln.

Vorliegend sah das Gericht mangels erreichter Grenzwerte und geringer Geruchsbelästigung keinen Raum, dem Begehren des Anwohners zu folgen.
 
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil OLG Stuttgart 5 U 137 13 vom 31.03.2014
Normen: §§ 906 I, 1004 I BGB
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-21 wid-87 drtm-bns 2024-12-21