Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Behindertengerechte Umbaumaßnahmen steuerlich absetzbar

Behinderungsbedingte Umbaumaßnahmen sind als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzbar, ohne dass ein hierdurch erlangter Gegenwert berücksichtigt wird.


Mit dieser Entscheidung stellte sich der Bundesfinanzhof auf die Seite eines Ehepaares, nachdem der Ehemann infolge eines Schlaganfalls schwerste Behinderungen erlitt. Um diesem ein Verbleiben im Eigenheim zu ermöglichen, waren gravierende Umbaumaßnahmen notwendig. Im Rahmen der Steuererklärung machte das Paar 140.000 DM als außergewöhnliche Belastungen geltend, wohingegen das Finanzamt nur einen deutlich geringeren Pauschalbetrag von 7.500 DM anerkannte.

Die Richter entschieden, dass es sich bei den für den Umbau aufgewendeten Beträgen um zwangsläufig entstandene Kosten handelte, welche die Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse nicht aufbringen müssen. Eine Berücksichtigung dieser Beträge scheidet nur aus, wenn durch die Aufwendungen ein Gegenwert erlangt wird. Ein etwaiger Gegenwert ist vor dem Hintergrund der Gesamtumstände aber zu vernachlässigen, weshalb die gesamte Summe steuerlich zu berücksichtigen ist.
 
Bundesfinanzhof, Urteil BFH VI R 7 09 vom 22.10.2009
Normen: § 33 I EStG
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-22 wid-87 drtm-bns 2024-12-22