Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Nachbarschaftshilfe am Bau kann für Helfer teuer werden

Erleidet ein Dritter infolge einer nicht korrekt montierten Elektroinstallation einen Schaden, kann neben dem Hauseigentümer auch ein Nachbar zum Schadensersatz verpflichtet sein, der die Installation kostenlos ausgeführt hat.


Hilfe unter Nachbarn ist in Deutschland oftmals eine Selbstverständlichkeit und wird am Tag wohl tausendfach gewährt und in Anspruch genommen. Im Rahmen von baulichen Maßnahmen ist jedoch Vorsicht geboten, wie ein Hausbesitzer und sein helfender Nachbar jetzt feststellen mussten:

Unentgeltlich installierte der Nachbar für den Hausbesitzer eine Aussenleuchte an der Fassade, übersah dabei jedoch, dass die Schutzummantelung des Kabels beschädigt war. Als Folge daraus stand das Gehäuse der Leuchte unter Strom. Später wurden Fassadenarbeiten an dem Haus ausgeführt, bei welchen ein Handwerker die Lampe berührte und einen schweren Stromschlag erlitt. Als Folge daraus ist der Mann heute zu 100 % behindert, weshalb er den Hausbesitzer und auch den Nachbarn auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch nahm. Insgesamt forderte er 600.000 Euro und eine lebenslange Rente.

Grundsätzlich ist neben dem Hausbesitzer auch der unentgeltliche Helfer zur Zahlung verpflichtet, so das Gericht. Denn rechtlich ist die Gefälligkeit als erheblich einzustufen, zumal auch andere Personen regelmäßig mit der Leuchte in Kontakt kommen können (etwa bei Reinigungsarbeiten) und diese somit eine potentielle Gefahrenquelle ist. Darüber hinaus unterließ der Mann es fahrlässig, die Leuchte nach der Installation auf ihre korrekte und sichere Montage zu prüfen.

Vor diesem Hintergrund ist dem Begehren des Verunfallten dem Grunde nach statt zu geben. Über die Höhe der Entschädigung hat das Landgericht zu befinden.
 
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil OLG Koblenz 5 U 311 12 vom 02.04.2014
Normen: §§ 241, 249, 253, 276, 280 BGB
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-21 wid-87 drtm-bns 2024-12-21