Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Gericht kippt Nachforderungsgrenze im Erschließungsrecht

Hat sich eine Grundstückseigentümer mit einer Gemeinde über seinen Beitrag zu den Erschließungskosten geeinigt, kann dieser in der Folge nicht zu weiteren Zahlungen aufgrund von inflationsbedingten Mehrkosten herangezogen werden.


Vorab: Erschließungskosten sind für viele Eigenheimbesitzer ein ''Angstbegriff'', zumal sie nicht anderes bedeuten, als das Anwohner für die Kosten der Anlage von Straßen oder deren Erhaltung vor ihrem Grundstück herangezogen werden können. Je nach Grundstücksgröße und Maßnahme können sich diese Kosten schnell auf einige tausend Euro summieren.

Um die Höhe solcher Erschließungskosten ging es auch in dem zugrunde liegenden Sachverhalt aus dem sauerländischen Menden, der bis in die 70er Jahre zurückreicht. Seinerzeit schlossen die Anwohner mit der Stadt einen Vertrag, in welchem sie sich zur Zahlung der Kosten für ihre Straße schon vor deren Fertigstellung verpflichteten und zeitnah mehrere tausend Euro an die Stadt überwiesen. Die Fertigstellung der Straße zog sich jedoch bis 2007 und die Kosten summierten sich während dieser Zeit auf fast das vierfache der ursprünglich für den Bau veranschlagten Summe. Dementsprechend forderte die Stadt von den Anliegern weitere Zahlungen.

Diese Forderung als ungerechtfertigt einstufend, befand das Gericht, dass eine in den 90ern ebenfalls durch das Bundesverwaltungsgericht festgelegte Grenze, nach der eine Nachforderung bei einer mehr als doppelt so hohen wie der ursprünglich gedachten Belastung gerechtfertigt ist, vorliegend nicht greift (sog. Missbilligungsgrenze). Denn diese Grenze wird vorliegend aufgrund der Preissteigerungen im Verlauf mehrerer Jahrzehnte überschritten. Dies darf nicht zu einer unangemessenen Belastung der Bürger führen. Dies gilt auch, sofern im Einzelfall andere Gründe zu einem Überschreiten dieser Doppelgrenze geführt haben. Denn diese ist für die Begründung einer Nachforderung als ungeeignet zu bewerten. Vielmehr ist auf die Gesamtumstände abzustellen. Inflationsbedingte Mehrkosten sind daneben primär als typisches Risiko der Stadt als Vertragspartner zu werten, weshalb die gewünschte Nachzahlung als unrechtmäßig einzustufen war.
 
Bundesverwaltungsgericht, Urteil BVG BVerwG 10 CN 1 14 vom 21.01.2015
Normen: § 7 I HPPVO
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-22 wid-87 drtm-bns 2024-12-22