Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Schließung einer Müllabwurfanlage stellt keine Modernisierung dar

Verfügt ein Haus über eine Müllabwurfanlage und eine Müllhebeanlage und beschließt der Vermieter, diese schließen zu lassen und stattdessen den bereits bestehenden Müllplatz zu erweitern und dazu eine Müllrecyclincsammelstelle zu errichten, so stellt dies keine Modernisierungsmaßnahme dar.

Der Vermieter kann dann nicht im Wege einer Modernisierungsumlage eine Mieterhöhung verlangen und so anteilig die Kosten zurückverlangen, die für die Neuorganisierung der Müllentsorgung angefallen sind. Insbesondere liegt bei einer solchen Maßnahme keine nachhaltige Verbesserung des Gebrauchswertes der Mietsache oder eine Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse vor, da die Vergrößerung des bestehenden Müllplatzes nur einen Ausgleich für die Schließung der vormals bestehenden Müllabwurfanlage und der Müllhebeanlage darstellt. Vielmehr kann eine solche Umstrukturierung für den Mieter auch von Nachteil sein, da er somit gezwungen wird, seinen Müll selbst zu den Müllbehältern zu bringen, sodass sogar die Rede von einer Verringerung der vertraglich vereinbarten Leistung des Vermieters sein kann.

Will der Vermieter seinen mit dem Mieter vereinbarten vertraglichen Leistungsumfang verringern, so ist dies nur unter Abänderung des Mietvertrages zulässig.
 
Amtsgericht Neukölln, Urteil AG Neukoelln 11 C 314 15 vom 07.06.2016
Normen: BGB § 535
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-04-26 wid-87 drtm-bns 2024-04-26