Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Ortsübliche Vergleichsmiete kann das Gericht im Zweifel selbst schätzen

Streiten sich Mieter und Vermieter vor Gericht über die Angemessenheit einer Mieterhöhung und darum, wie hoch die ortsübliche Vergleichsmiete ist, so muss das Gericht nicht zwingend ein Sachverständigengutachen zur Höhe der örtsüblichen Miete einholen, sondern kann diese selbst schätzen.

Insbesondere ist auch ein Sachverständigengutachten vor Fehlern nicht geschützt und kann nur einen Näherungswert zur ortsüblichen Vergleichsmiete abgeben. Die ortsübliche Miete kann für eine konkrete Wohnung selbst bei maximalen Aufwand niemals wissenschaftlich bis auf den Euro exakt ermittelt werden. Es genügt ein Grad an richterlicher Überzeugung, welcher eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von Tatsachen erfordert, mögen letzte Zweifel auch noch bestehen.
Liegen jedoch mehrere Mietspiegel vor, so muss das Gericht den Mietspiegel als Schätzgrundlage nehmen, der am zutreffendsten die ortsübliche Mietsituation wiederspiegelt.

Der einfache Mietspiegel ist ein Indiz dafür, dass die darin angegebenen Mieten, die ortsüblichen Mieten wiedergeben.
 
Landgericht Berlin, Urteil LG Berlin 18 S 111 15 vom 09.08.2016
Normen: BGB § 558d Abs. 1; ZPO § 287
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-21 wid-87 drtm-bns 2024-12-21