Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Mieterhöhung muss formell begründet sein

Will ein Vermieter die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen, so genügt er seinem Mieterhöhungsverlangen, wenn er sich hinsichtlich seiner Begründung auf den ortsüblichen Mietspiegel bezieht und diesen beifügt.


Die Begründung der Mieterhöhung dient nur dazu, dem Mieter die Möglichkeit zu geben, die für die Mieterhöhung zugrunde gelegten Tatsachen zur Verfügung zu stellen und mitzuteilen.

Bezweifelt der Mieter, dass die Mieterhöhung auf dem örtlichen Mietspiegel basiert, so hat dies keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Mieterhöhung.

Der Vermieter hat bei der Begründung seiner Mieterhöhung das Wahlrecht, ob er sich auf den örtlichen Mietspiegel bezieht, eine Auskunft aus einer Mietdatenbank vorlegt, ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen einholt oder, entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen als Vergleichsmaßstab nimmt und dazu drei vergleichbare Wohnungen benennt.
 
Landgericht Berlin, Urteil LG Berlin 65 S 79 16 vom 07.09.2016
Normen: BGB §§ 558 ff
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-21 wid-87 drtm-bns 2024-12-21