Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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10 Mal am Trag Lüften stellt Mangel der Mietsache dar

Für einen geregelten Feuchtigkeitsabbau im Wohnraum ist ein Mindestmaß an (regelmäßigem) Luftaustausch notwendig.

Wird dieses Mindestmaß unterschritten, führt dies technisch zwingend zu einem verringerten Feuchtigkeitsabbau. Soweit die Wohnraumluft dann keine weitere Feuchtigkeit mehr aufnehmen kann, muss diese im Wohnraum ausfallen. Der Mieter kann deshalb erwarten, dass ein Grundmaß an nutzerunabhängiger Grundlüftung vorgesehen ist. Ist dies nicht der Fall, so ist die Wohnung als mangelhaft anzusehen, mithin ist neben dem Ausfall von (Tau)Wasser, welches durch die Nutzer der Wohnung beseitigt werden muss, bei dauerhaft erhöhter Luftfeuchtigkeit im Wohnraum auch mit der Gefahr der Schimmelbildung zu rechnen.

Die technisch notwendige Mindestluftwechselrate muss durch die Konstruktion des Baus sichergestellt sein.

Der erforderliche Mindestluftaustausch kann nur dann technisch sicher gewährleistet werden, wenn der Luftwechsel unabhängig von nicht planbarem Nutzerverhalten und nicht gewollten "Zufallslüftungen" (welche auf nicht vorgesehene Undichtigkeiten zurückzuführen wären) erreicht wird. Dementsprechend muss eine fehlerfrei konzipierte Wohnung unter technischen Aspekten dergestalt konstruiert sein, dass die Mindestlüftung auch dann erreicht wird, wenn die Gebäudehülle, wie geplant, keine Undichtigkeiten aufweist und der Nutzer sein Lüftungsverhalten nur an seinen individuellen Wünschen ausrichtet.
 
Landgericht München, Urteil LG Muenchen 8 O 2699 10 vom 02.07.2015
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-03-28 wid-87 drtm-bns 2024-03-28