Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Alle Wohnungseigentümer müssen der Änderung des Nutzungszwecks von Teileigentum zustimmen

Im Falle der Umänderung von Wohnungseigentum in Teileigentum oder umgekehrt, ändert sich der Zweck des Sondereigentums seinem Inhalt nach für alle Wohnungs- und Teileigentümer, sodass alle Wohnungs- bzw.

Teileigentümer der Umwandlung zustimmen müssen.

Die Teilungserklärung ermächtigt zur Änderung des Nutzungszwecks von Wohnungseigentum.

Grundsätzlich ist jede Art der Nutzung des Wohnungseigentums oder Teileigentums zulässig, soweit sich die Nutzung im Rahmen der behördlichen Genehmigung hält. Umgekehrt reicht jedoch eine behördliche Genehmigung nicht dazu aus, eine einseitige rechtliche Änderung des Nutzungszwecks des Wohnungseigentums oder Teileigentums, wenn alle Wohnungs- und Teileigentümer betroffen sind. In einem solchen Fall muss die Nutzungsänderung von allen Wohnungs- und Teileigentümern materiell vereinbart werden und im Hinblick auf die Grundbucheintragung bewilligt werden.
Bestimmt die Teilungserklärung demnach das zulässige Maß der tatsächlichen Nutzung, bezieht sich dies nicht auf die Änderung des rechtlichen Nutzungszwecks, sodass die Zweckbestimmung nicht einseitig von einem Wohnungs- oder Teileigentümer geändert werden kann.
 
Oberlandesgericht München, Urteil OLG Muenchen 34 Wx 264 16 vom 11.11.2016
Normen: WEG §§ 1, 5, 10
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-21 wid-87 drtm-bns 2024-12-21